Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ghana Rural Health Care Support.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Essen-Werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine überkonfessionelle und politisch unabhängige Vereinigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Erhaltung und Ausstattung der Krankenstationen des Ghana Health Services zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Landbevölkerung
  • Anschaffung von medizinischen Geräten
  • Durchführung von Umbau- und Renovierungsarbeiten der Krankenstationen Aseseeso und Okorase
  • Sicherstellung der Behandlung von Neugeborenen, Kindern und Schwangeren
  • Gewährleistung der Aufklärung und Schulung der Bevölkerung, insbesondere Hygiene, Malaria- und HIV-Prophylaxe
  • Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser
  • Unterstützung beim Bau von Trinkwasserauffanganlagen
  • Beihilfe zur Schulbildung
  • Beihilfe zur Krankenversicherung
  • Unterstützung bei Existenzgründungen
  • Ausstattung und Erhaltung von Schulen

Die Mittel zur Durchführung der Projekte und Aufgaben werden durch Geldspenden, aus Sachspenden und sonstigen zweckgebundenen Zuwendungen aufgebracht.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds, mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/in, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge auf die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem /der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden hat.

Essen, den 29.03.2018